[Johanniterorden]. Statuten der Balley Brandenburg des Ritterlichen Ordens St. Johannis vom Spital zu Jerusalem, oder des Johanniter-Ordens.

Berlin, Julius Sittenfeld, 1886.

(1), 20 SS. Geheftet. Beigelegt ein Auszug aus dem "als Manuskript gedruckten und nicht mehr vorräthigen Buche: Die Balley Brandenburg des Johanniter-Ordens von ihrem Entstehen bis zur Gegenwart und ihren jetzigen Einrichtungen, dargestellt von C. Herrlich" aus dem Jahr 1874.

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"Nur in einer einzigen Bestimmung unternimmt König Friedrich Wilhelm IV. den Versuch, den 'Preußischen St.-Johanniter-Orden', jenes seltsam zwiespältige Gebilde, das zwischen 1810 und 1852 wenigstens nach außen hin die Existenz von Johanniter-Ordensrittern noch kundgab, in die alte Tradition mit hereinzunehmen. Es wurden nämlich alle Ritter dieses nun aufgelösten Zwittergebildes Ehrenritter der Balley. Wirkliche 'Mitglieder des Ordens' aber waren nur die durch Ritterschlag angenommenen Rechtsritter. Die anderen trugen zwar die Dekoration, hatten keine besonderen Rechte und Pflichten und waren, wie es im Edikt hieß, dem Orden 'affiliert'. Die Rechtsritter hingegen hatten nun zum Teil sehr beträchtliche materielle Lasten auf sich zu nehmen. König Friedrich Wilhelm IV. verband hier einen Akt der Wiedergutmachung mit der von ihm erkannten Notwendigkeit, einen Kreis von Rittern um sich zu wissen, die im Glauben tief verwurzelt waren und sich bereit erklärten, mit ihm zusammen der Monarchie das Gepräge zu geben.Wörtlich schreibt der König zu den neuen Statuten der Balley Brandenburg: 'Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen, Markgraf v. Brandenburg usw. thun kund und fügen zu wissen, Nachdem durch Unseren Befehl vom 15. October 1852 unter Aufhebung der entgegenstehenden Bestimmungen, wie sie in dem Säcularisations-Edikt vom 30. October 1810 und der Urkunde über Auflösung der Balley Brandenburg des Ritterlichen Ordens von St. Johannis vom Spital zu Jerusalem vom 23. Januar 1811 enthalten sind, Kraft des Unseren Vorfahren in der Mark Brandenburg von jeher zuständig gewesenen und insbesondere im Instrument des Westphälischen Friedens Art. XII. ausdrücklich anerkannten Landesherrlichen Souverainitäts- und Patronatsrechtes über gedachte Balley dieselbe wieder aufgerichtet und den ursprünglichen Zwecken des Ordens gewidmet worden ist, Wir auch das Capitel der gedachten Balley aus denjenigen Johanniter-Rittern der Balley Brandenburg gebildet haben, welche durch den von dem Herrenmeister empfangenen Ritterschlag annoch zu rechten Rittern aufgenommen worden waren [...]'. Selten wurde in der bis dahin bald 800jährigen Geschichte des Ordens die Ritterpflicht so präzis formuliert wie in diesen Statuten" (Website des Ordensmuseums).

Art.-Nr.: BN#32523 Schlagwörter: ,