Eigenh. Brief mit U.
3 SS. auf Doppelblatt. Gr.-8vo.
€ 400,00
An seinen Bruder mit Anmerkungen zu einigen Paragraphen in der geplanten Änderung des Wechselrechts, das ab dem Jahr darauf als Allgemeine Deutsche Wechselordnung in Kraft treten und bis 1933 bestehen bleiben sollte: "Hab Dank für deine Gefälligkeit, mir das Gewünschte zu übersenden, welches hierbei zurückerfolgt. Ich bin sogleich daran gegangen mir die Abweichungen von dem gedruckten Preußischen Entwurfe zu notiren und diese Arbeit ist so eben geendigt worden. Als Gegengabe für diese Mittheilung will ich dir die Resultate mittheilen, welche aus dieser Vergleichung sich zunächst ergeben. Es sind sehr viel Abweichungen des Textes vorhanden, aber an der Ordnung und an Hauptgrundsätzen ist nichts geändert; die größte Mehrzahl sind Aenderungen in der Faßung, welche noch dazu häufig nicht eben nöthig waren. Folgende wichtigere Aenderungen in den Rechtssätzen selbst habe ich in Verhältniß zu dem preuß. Entwurf bemerkt [...] 6) Nach § 94 soll nunmehr die Unterzeichnung eines Wechsels mit Kreuzen gültig seyn. Sehr zweckmäsig, weil man die Wechselfähigkeit ausgedehnt hat. In Frankreich gehören für solche Fälle, wie sie bei den Weinbauern oft vorkommen, die coram notario unterkreuzten Wechsel zu der gerichtlichen Notariatspraxis: Das Lesen u. Schreiben ist nämlich in Frankreich nicht so verbreitet als in Deutschland [...]".
Auf Briefpapier mit geprägt. Wappen; leicht fleckig und angestaubt sowie mit Spuren alter Faltung.