Gerber, Karl Wilhelm Friedrich von, Jurist, sächsischer Kultusminister (1823-1891). Eigenh. Brief mit U.

Tübingen, 28. III. 1858.

4 SS. auf gefalt. Doppelblatt. Gr.-8vo.

 650,00

An einen namentlich nicht genannten Empfänger mit Erläuterungen zu den rechtlichen Gegebenheiten das englische Grundeigentum betreffend: "[...] Erlauben Sie mir Ihre Frage in folgenden Punkten kurz zu beantworten, soweit ich es augenblicklich ohne weitere Studien vermag. I. Der oberste Unterschied des Grundeigenthums in England ist: Freisassengüter (freehold) und Grundbuchgüter (copyhold). Jene sind nach unserem Sprachgebrauch eigentlich Allodialgüter; frei von irgend einer dinglichen Belastung (denn der englische Satz, daß alles Gundeigenthum im Lehnsobereigenthum des Königs stehe, umfasst zwar auch die Freisassengüter, ist aber eine bloß theoretische Fiktion ohne irgend hervortretende praktische Wirkung). In einem großen Theile von England ist dies der rechtliche Charakter der größeren Güter; man hat nach und nach dahin gestrebt, eine Bewirtschaftung zu ermöglichen, die in der Zertheilung der Herrschaft in einzelne Pachthöfe besteht, welche lediglich nach der Grundsätzen des Zeitpachtes verliehen sind [...]".

Gerber besaß als Vizekanzler, und seit 1856 Kanzler, der Universität Tübingen von 1851 bis 1862 ein Mandat im württembergischen Landtag.

Spuren alter Faltung. Sammlernotiz in Blei.

Art.-Nr.: BN#40711 Schlagwörter: ,