Hofmann, Eduard Ritter von, Professor der Gerichtsmedizin und Staatsarzneikunde (1837-1897). Eigenh. Brief mit U.

Wien, 2. XI. 1883.

2 SS. auf Doppelblatt. 8vo.

 80,00

Gerichtsmedizinische Auskunft an einen nicht namentlich genannten Arzt: "Auf Ihre geschätzte Anfrage beehre ich mich zu erwiedern, dass in den von Euer Wohlgeboren angedeuteten Fällen stets zwei Fragen auseinander zu halten sind nämlich erstens: wie lange die Gesundheitsstörung u. Berufsunfähigkeit überhaupt gedauert hat, namentlich ob über 20-60 Tage und zweitens ob im Sinne des § 132 St.P.O. [...] diese Dauer der Gesundheitsstörung resp. Berufsunfähigkeit in der allgemeinen (ursprünglichen) Natur der Verletzung u. Misshandlung oder in anderen namentlich in der in § 129 2 a-e erwähnten Einflüsse begründet war. Wäre letzteres der Fall so müsste dies, meiner unverbindlichen Meinung nach, wenigstens beim Strafausmasse in Betracht gezogen werden und, falls selbstverschuldete Vernachlässigung die Längerdauer der Gesundheitsstörung bedingte, wohl auch beim Schuldspruch resp. bei der strafgesetzlichen Qualifikation der Verletzung [...]".

Der an der Prager Karlsuniversität ausgebildete Eduard v. Hofmann gilt als Pionier der modernen forensischen Pathologie. Nach einer Professur in Innsbruck folgte er 1875 einem Ruf an die Universität Wien und übernahm die Leitung des Gerichtsmedizinischen Instituts. Im Laufe seiner Karriere wirkte Hofmann als Sachverständiger an zahlreichen bedeutenden Fällen mit, so war er an der Identifizierung der Opfer des Ringtheaterbrands und an der Erstellung des gerichtsmedizinischen Befunds zum Tod Kronprinz Rudolfs beteiligt. Hofmanns 1878 erschienenes "Lehrbuch für gerichtliche Medizin" wurde in alle Wissenschaftssprachen übersetzt und diente lange als Standardwerk.

Knittrig und leicht angeschmutzt. Mit Sammlervermerken in Bleistift.

Art.-Nr.: BN#42692 Schlagwörter: , , ,