Eigenh. Brief mit U.
4to. 1½ SS. Beiliegend zwei eigenh. Briefe mit U.
€ 400,00
An Charles de Beauregard, den Herausgeber der "Gazette de France", bezüglich der Wiederaufnahme von Gasparo Spontinis Oper "Fernand Cortez" und des damit verbundenen Rechtsstreits: "En rendant comptes de la représentation de Fernand Cortez qui a eu lieu mercredi dernier, nonobstant l'opposition de M. Spontini, et un jugement du tribunal de Commerce, déjà frappé d'appel, quelque journeaux semblent d'être mépris sur les motifs de ma persistance; permettez moi de la exposer en peu de mots. En fait, ce n'est qu'à six heures et demie, que M. Spontini m'a fait signifié le jugement du tribunal de Commerce qu'il venait d'obtenir. Le public emplissait déjà une grande partie de la salle [...]".
Im Juni 1840 fand vor den Pariser Gerichten der erste einer Reihe aufsehenerregender Prozesse um die Rechte von Opernautoren statt. Der Streit entzündete sich an den Umständen der Wiederaufnahme der Oper "Fernand Cortez". An der Akademie liefen die Vorbereitungen für die Produktion, jedoch ohne Beteiligung des Komponisten. Spontini, der eine von ihm nicht autorisierte Aufführung verhindern wollte, reiste daraufhin an, um in Paris persönlich eingreifen zu können. Er beauftragte den Advokaten Amedée Lefèbvre, auf eine Eilverhandlung am "Tribunal de Commerce" hinzuwirken, die gerade noch für den Tag der Premiere anberaumt werden konnte. Für Pillet trat der Advokat Durmont auf, der sich in seiner Verteidigungsrede auf die fortdauernde Wirksamkeit der 1809 von Spontini der Opéra national de Paris erteilten Genehmigung zur Aufführung des "Fernand Cortez" berief. Nach den in den Reglements der Opéra festgeschriebenen Regeln hätte jeder Autor nach der 20. Vorstellung seines Stückes das Recht, sein Werk gegen Erstattung der Kosten der mise-en-scene zurückzuziehen. Auf ein solches Angebot Spontinis, so betonte er, wäre die Leitung der Akademie jederzeit eingegangen; da es aber niemals ergangen sei, könne der Komponist nun nicht auf die angeblich fehlende Aufführungsgenehmigung rekurrieren. Das Gericht folgte der Argumentation der Kläger und gab Spontini Recht. Für jeden Fall einer ungenehmigten Aufführung wurde der Opéra ein Schadensersatz von 6000 fr. auferlegt.
Auf Briefpapier mit gedr. Briefkopf "Académie Royale de Musique". Beiliegend zwei eigenh. Briefe mit U. bezüglich Aufführungen von Wagner und Donizetti.