Urkunde mit eigenh. U.
Deutsche Handschrift auf Papier. 1 S. auf Doppelblatt. Folio. Mit Adresse und papiergedecktem Siegel.
€ 1,000.00
Unterzeichnet als braunschweigisch-lüneburgischer Rat einen Regierungsentscheid über die Werderischen Vormünder.
Eberhard von Weyhe war Professor der Pandekten in Wittenberg und übernahm 1587 daselbst den Lehrstuhl für kanonisches Recht. "Seit 1587 war Weyhe auch Rat des sächsischen Kurfürsten, geriet jedoch in Wittenberg unter Calvinismusverdacht und wurde infolge seiner Weigerung, die Konkordienformel zu unterschreiben, vertrieben. Seit 1592 Rat, seit 1594 Kanzler des Landgrafen von Hessen-Kassel, wurde er mit diplomatischen Missionen betraut und war seit 1605 holsteinisch-schaumburgischer Kanzler in Bückeburg. 1614 erhielt Weyhe den Titel eines kaiserlichen Rats und wurde 1615 Geheimer Rat und Kanzler in Wolfenbüttel. 1626 schied er als Gegner der prodänischen Kriegspolitik aus, zog sich auf sein Gut Böhme (Lüneburg) zurück, wurde jedoch besonders von Herzog Friedrich Ulrich von Braunschweig immer wieder zu politischen Diensten herangezogen. 1630 nahm Weyhe die Bestallung Herzog Augusts d. J. von Braunschweig-Wolfenbüttel 'als Rat von Haus' an. 1623 wurde er [unter dem Namen 'Der Wehrende'] in die Fruchtbringende Gesellschaft aufgenommen. Neben juristischen Arbeiten veröffentlichte Weyhe u. a. eine Sammlung von Sentenzen und Aphorismen zum Hofleben unter dem Titel 'Aulicus politicus diversis regulis [...] instructus' (1596)" (DBE).