Gerber, Karl Wilhelm Friedrich von, German jurist and politician (1823-1891). Autograph letter signed.

Tübingen, 28 March 1858.

Large 8vo. 4 pp. on bifolium.

 650.00

To an unidentified recipient, elaborating on the English law of land ownership, in particular the difference between freehold and copyhold: "[...] Erlauben Sie mir Ihre Frage in folgenden Punkten kurz zu beantworten, soweit ich es augenblicklich ohne weitere Studien vermag. I. Der oberste Unterschied des Grundeigenthums in England ist: Freisassengüter (freehold) und Grundbuchgüter (copyhold). Jene sind nach unserem Sprachgebrauch eigentlich Allodialgüter; frei von irgend einer dinglichen Belastung (denn der englische Satz, daß alles Gundeigenthum im Lehnsobereigenthum des Königs stehe, umfasst zwar auch die Freisassengüter, ist aber eine bloß theoretische Fiktion ohne irgend hervortretende praktische Wirkung). In einem großen Theile von England ist dies der rechtliche Charakter der größeren Güter; man hat nach und nach dahin gestrebt, eine Bewirtschaftung zu ermöglichen, die in der Zertheilung der Herrschaft in einzelne Pachthöfe besteht, welche lediglich nach der Grundsätzen des Zeitpachtes verliehen sind [...]".

As vice chancellor (and since 1856 as chancellor) of the University of Tübingen, Gerber also served as a representative in the Wuerttemberg diet from 1851 to 1862.

Traces of folds. Old collector's note in pencil.

Stock Code: BN#40711 Tags: ,