Österreichs erster Kataster mit Anlaufschwierigkeiten

Henckel von Donnersmarck, Karl Josef Erdmann Graf, Geheimrat und Kämmerer (1688-1760). Gedrucktes Dokument im Namen Maria Theresias mit eigenh. U.

Graz, 28. VIII. 1748.

4 SS. mit 4 hs. Zeilen auf Doppelblatt. Folio. Mit papiergedecktem Siegel. Zusammen mit zweitem Druck mit eingedruckten Namen der Unterzeichner.

 500.00

An die Vertreter der ersten beiden Stände des Fürstentums Steiermark gerichtetes Dekret mit der Aufforderung zur Übermittlung von Vermessungsunterlagen sämtlicher Besitztümer im Rahmen der sog. Rektifikation des Grundsteuerwesens: "Wir Maria Theresia von Gottes Gnaden Römische Kayserin [...] Entbieten Unseren samtlichen Geist- und Weltlichen treu-gehorsamsten Vasallen und Unterhanten, welche in Unserem Erb-Herzogthum Steyer begütert, angesessen, oder wohnhaft seynd, Unsere Kayserl. Königl. Gnade, und alles Gutes. Ihr habt aus Unserem untern 25ten Junii gegenwärtigen Jahrs an Euch erlassenen offenen Patent das mehrere zu entnehmen gehabt, daß Wir in Unseren Herzogthum Steyer eine allgemeine Landes-Bereitung blos allein von darumen allergnädigst resolviret, damit in Re tributaria ein Neben-Stand gegen den anderen nicht praegraviret, sondern die Contribuenten ad intra nach der Gott-gefälligen Gleichheit rectificiret werden, folglich ein jedwederer auf einerley Art, Maaß und Weise, jedoch nach Proportion seines Besitzthums die allgemeine Landes-Bürden um so leichter ertragen möge. Es haben euch auch Unser untern 27ten verflossenen Monats Julii in Land publicirte Patent, und die unter einstens mitgetheilte Fassions-Formularien ausführlich belehret, wie und auf was Art bey diser Landes-Rectification jedermänniglich seine besitzenden Realitäten zu bekennen schuldig? daß Wir mithin nichts gewisser dann eine schleunige Vollziehung dises Unseres allergnädigsten Befehls von euch vermuthet hätten [...]".

Die von 1748 bis 1756 in den österreichischen Erblanden durchgeführte "Rectification" kann als erste Katastierung Österreichs angesehen werden. Für den Theresianischen Kataster wurden allerdings nur bei Weigerung amtliche Messungen durchgeführt. Erst dem Josephinischen und dem Franziszeischen Kataster (ab 1817) lagen systematische Vermessungen zugrunde. Das vorliegende Dekret ist eine Ermahnung zur Meldung der Vermessungsdaten, die mit Regeln und Tabellen zur Vermessung verschickt wurde: "Da Uns aber die immittels hervorgekommene Umstände zu erkennen geben, daß denen wenigsten unter euch der Begrif diser vorgeschribenen Einlags-Reglen beywohne [...], als haben Wir Uns weiters allergnädigst entschlossen, euch alle die aus denen jüngsthin publicirten Fassions-Formularien geschöpfte Anstände und Zweifel gäntzlich zu benehmen, auch die weitere etwanige Entwürffe und daraus entspringen mögende Verzögerungen zu heben, nicht nur allein durch beygehende Maas-Reglen alles das jenige, was Wir hierinfalls pro norma statuiret, zu euerer gäntzlichen Information umständlich zu erklären, sondern auch die zur vollkommenen Vorschrift andienende neue Bekanntnuß-Tabellen [...]".

Gezeichnet vom Kämmerer und Präses der Rectifications-Kommission für Steiermark Karl Josef Henckel von Donnersmarck, dem Hofvizekanzler Joseph Christoph Freiherr von Waidmansdorf sowie dem Beamten Johann von Apostlen. Minimal braunfleckig und angestaubt. Im beiliegenden Zweitdruck sind die Namen der Unterzeichner gedruckt (beschnitten und mit hs. Aktenvermerk).

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