Degenfeld-Schonburg, Friedrich Christoph Graf von, Generalmajor und Kämmerer (1759-1848). Schriftstück mit eigenh. U.

Auxerre, 27. VII. 1815.

1¼ SS. Folio.

 450.00

An den General der Kavallerie, den Erbprinz zu Hessen-Homburg Friedrich IV., der "Corps-Befehl": "Dem hohen Haupt Armee Commando ist die Bezeige zugekommen, daß die Regimenter und Truppen Abtheilungen eine übertriebenen, das Bedürfniß weit übersteigende Anzahl Vorspannswägen und Pferde ohne Abwechslung aus entfernten Gegenden mit sich führen; im Mißbrauch der eben so nachtheilig für die Armee selbst in Beziehung auf ihre Verpflegung und ihr Fortkommen, als verderblich für das Land ist, mithin abgestellt werden muß. In Folge dieses hohen Befehls habe die Herrn Divisionsairs alle doch bey den unterstehenden Truppen befindlichen VorspannsWägen und Pferde, welche zum Fortkommen derselben nicht unbedingt nothwendig sind, alsogleich zu entlassen, und damit sie unterwegs nicht wieder angehalten werden, mit einer offenen Ordre in ihre Heimath zurückzusenden; Dieselb[e]n sind in das Corps Hauptquartier zu instradieren und anzuweisen, ihre offene Ordre alldort vidiren zu lassen. Diejenigen überflüßigen Vorspanns Wägen und Pferde aber, deren Eigenthümer sich entweder wegen der zu großen Entfernung oder aus sonstigen Ursachen in ihre Heimath zurückzukehren sich nicht getrauen, oder von welchen die Eigenthümer und Paechte sich entfernt haben, sind wie es schon mit dem Corps Befehl vom 16.ten dieses vorläufig befohlen wurde, in das Corps Hauptquartier abzuschicken, um den [!] Collonen Magazin zugetheilt, und dort zur Transportierung der Naturalien verwendet zu werden, welche zurückbleibende Vorspann sowohl Leute - als Pferde gehörig zu consigniren, und mit dieser aufgenommen Consignation anher abzuschicken sind, damit sie in Verpflegung genommen werden, dem Verderben nicht ausgesezt bleiben, sondern bey erster thunlicher Gelegenheit ihren Eigenthümer zurückgestellt werden können [...]".

Mit winzigem Papierdurchbruch durch Faltung.

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