Karl VI., röm.-dt. Kaiser (1685-1740). Schreiben mit eigenh. U.

Wien, 9. XI. 1733.

2½ SS. auf 2 Doppelbll. Folio. Geheftet. Mit Adresse (Faltbrief) und papierged. Siegel.

 1,500.00

An den Reichsvizekanzler und Fürstbischof von Bamberg und Würzburg, Friedrich Karl von Schönborn-Buchheim, betreffend die Aufrichtung eines Fußregiments: "Nachdem Wir bey denen würkl. vorgegangenen Frantzösischen Feindlichen Angriffen in denen Teütsch- und Wällischen Reichs Landen, und weiteren gegen Uns und das Reich sich eüßernden gefährlichen Absichten Unßere Kays. Völcker zu des Gemeinen Werstans Besten mit einigen neüen Regimentern zu vermehren uns bemüsiget sehen, und zu dem Ende unter anderen mit Unserm Kay. Obristen Mercy d'Argenteau wegen Aufrichtung eines neüen Regiments zu Fuß von zwey Tausend drey hundert Köpffen und um selbige biß Ende February nechst eintrettenden Jahres in vollkommenen Stand ohnfehlbar stellen zu sollen das behörige geschlossen, und nun besagter Unser Kay. Obrister Mercy d'Argenteau zu Folge der von ihm in Unterthänigkeit gemachten Anzeige sein R[e]g[imen]t durch Unßern herzubestellten Obrist-Lieutenant Freyh. von Sternthal und dessen von ihme subordinirten in verschiedenen des heyl. Röm. Reichs besonders aber zum Theil in [...] lande und zugehörig Stadt Achsenfurth bestens zusammen bringen zu können verhoffet, auch Uns gehors[am]bst gebetten, daß Wir zu ohngehinderter Verstattung erm. Anwerbung Unsere Kay. Requisitoriales dahin zu ertheilen gnädigst geruheten. Alß ersuchen Wir [...] hiedurch gnädigst, Sie belieben, in betracht obangeführter gefährl. Umständen, nicht nur die freye ohngehinderte Anwerbung mit möglichster dessen beförderung für obbesagtes Rgt, gegen Vorzeigung Unßers aus Unser Kay. geheimen Reichs-Hoff-Cantzley gefertigtes 'und von Uns eigenhändig unterschriebenen Kay. Original-Patents, sondern auch denen auf gnd. Werbung beorderten alten Satzungsmäßigen An- Ab- und Durchzug williglich zu verstatten' nicht minder denenselben in ihrem march nebst Reichung der Etappenmäßigen verpflegung und vorspann gegen Reichs-Constitutions gemäßen baarer Bezahlung zu baldigster Fortkommung allen sonst ersprießlichen guten Willen erzeigen zu laßen. Welches zu des heyl. Röm. Reichs und des Gemeinen Teutschen Vatterlands besten gedeyhen, und von Uns gegen [...] mit gnädigster Danknehmigkeit erkennet werden wird [...]".

Mit Gegenzeichnungen.

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