Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm der Neunte ... Fügen hiermit zu wissen ... wie es mit Besichtigung der todten Cörper ... gehalten werden soll. (Und:) Unterricht, wie sich die Wundärzte, als Todten-Aufseher, und auch ein jeder Menschenfreund, dem die Erhaltung des Lebens seines Mitbürgers ein Anliegen ist, bey der Besichtigung der Verstorbenen verhalten soll.
20 SS. (Beilage:) 8 SS. Folio (ca. 198 x 334 mm). Ungebunden. Dreiseitiger gesprenkelter Rotschnitt.
€ 450.00
Unter Landgraf Wilhelm IX. (später Kurfürst Wilhelm I.) von Hessen-Kassel erlassene Verordnung zur Leichenbeschau zwecks Verhinderung des Begrabens Scheintoter. Die Beilage für Wundärzte enthält detaillierte Merkmale, an denen der Scheintod zu erkennen sein soll, darunter bei Neugeborenen und Schwangeren. Beschrieben werden allerlei Proben, Mittel und Dämpfe, aber auch der Luftröhrenschnitt.
Gering fleckig, doch im Ganzen wohlerhalten; wohl aus altem Sammelband ausgebunden. Rücken der Verordnung nach S. 12 gebrochen mit handschriftlichem Vermerk der Zeit: "Die Dotenverortnung 1787 ist bekand geMacht den 23ten october 1787".
VD 18, 11933399; 13868020. OCLC 174208235.