[Ertrinken]. Friedrich August III. von Sachsen. Mandat, die Rettung derer in Waßer oder sonst verunglückten und für tod gehaltenen Personen betreffend.

(Dresden), Christiane Louise Wilhelmine Krause, (1773).

12 SS. Folio (ca. 220 x 360 mm). Lose, ungehefttete Bogen.

 580.00

Von der Sächsischen Landesregierung unter Kurfürst Friedrich August III. (später König Friedrich August I.) erlassene Verordnung für den lebensrettenden Umgang mit bewusstlosen Ertrinkenden. Eingeschlossen ist eine Aufstellung von zwölf Maßnahmen für den Notfall: Herausziehen aus dem Wasser, Wasser aus dem Körper herausdrücken, Wärmen des Körpers, Rufen eines Arztes, den Verunglückten mit einer Feder im Hals kitzeln, Einblasen von Luft in Mund und Nase und von Tabakrauch in den Mastdarm, nach ersten Lebensanzeichen das Verabreichen von Meerzwiebelsaft und anderen Getränken etc.

Das Unterlassen des Rettungsversuchs sowie das Verächtlichmachen solcher Bemühungen werden unter Strafe gestellt, dagegen die erfolgreiche Rettung und Versorgung der in Not befindlichen Personen mit 10 Talern, der erfolglose Versuch dazu mit drei Talern belohnt.

Am Fuß des Titelblatts handschriftlicher Vermerk von zeitgenössischer Hand: "praes. den 19. Januarii 1774. Soll järlich den 13. post Trinit. von den Cantzel abgelesen werden"; am Schluss: "NB: Heute über 8 Tage soll das Gesinde Mandat auf hießigen Anger in der Gemeine verlesen werden.."

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