Gedr. Mandat (Fragment) mit U.
[O. O., 18. III. 1675].
1 S. 4to. Gegenzeichnung durch den Beamten Johann Georg Hoch.
€ 400,00
Ausschnitt aus dem Schluss der "Jäger-, Hötz- und Paiß-Ordnung (Neuntes General)", in dem die Grenzen des kaiserlichen Jagdgebiets ("Haasen-Gehög") im Viertel unter dem Wienerwald genau bezeichnet werden und Unbefugten jederlei Jagd innerhalb desselben verboten wird, mit der Aufforderung, sich "deß Reißgejaids, und Vogel-Fangs" sowie aller anderen Arten der Jagd auf Hasen, Enten, Vögel, Rebhühner etc. zu enthalten.
Frisch und praktisch fleckenfrei.
Literatur
Codex Austriacus I, 500.