[Wien - Fleischsatzung. Rudolf II., Kaiser]. Vermerckht die Ordnung unnd FleischSatzung, wie nun fürohin ain unnd die andere sorten Fleisch, sambt dem Centen Inßlet, allhie in der Statt Wienn unnd auch im gantzen Landt, vermüg deßwegen außgangnen Khayserliches Generals, datiert Wienn den 24. Martii, des 1600. Jars, biß auf weittere Resolution unnd verordnung, hingeben und verkaufft, auch durch die Obrigkhaiten aller Orten würckhlich unnd Ernstlich darab handt gehabt werden solle.

[Wien], o. Dr., (1600).

Einblattdruck, ca. 385:520 mm. Spuren alter Faltung. Auf rotem samtbezogenem Karton montiert.

 950,00

Seltene Wiener Fleischsatzung vom 24. März 1600, die in 12 Artikeln Normen für den Fleischverkauf auf Märkten in Wien, den Vorstädten und ganz Niederösterreich aufstellt, um den Kunden vor Übervorteilung zu schützen (Festlegungen des Preises pro Pfund, Regelungen der Zuwaag etc.). "Am 24. März 1600 ward der Preis des Fleisches und Unschlitts festgesetzt, und der Fleischhacker dem Publikum gegenüber zu gewissen Rücksichten verhalten. Es solle 'das Pfundt Rindtfleisch ohne alle zuewag menigklichen Armen und Reichen per zehen Pfening, das Khelbern, Kastraunen (Schöpsen) und Schaffleisch aber per zwölff Pfening verkaufft, und weder durch die Fleischhacker noch ihr Gesindt, niemandt mit ainicher zuewag oder annemung des jungen Lämbern oder Khitzen Fleisch, getrungen noch beschwärdt werden [...]'.

Schon im Jahre 1605 war eine neue Ordnung geboten" (Gigl, Geschichte der Wiener Marktordnungen. Vom 16. Jh. an bis zu Ende des 18. [Wien, 1865], S. 225f.).

Stellenweise kleine Papierdurchbrüche in den Bugfalten, sonst sauber und wohlerhalten.

Art.-Nr.: BN#24494 Schlagwörter: , , ,