[Adelsrecht]. Militär-Adel.

[Österreich, ca. 1845].

Deutsche Handschrift auf Papier. 23 SS. auf 14 Bll., halbbrüchig beschrieben. In originalem Papierumschlag mit kalligr. Titel. Lose Bögen. Kl.-Folio (225 x 286 mm).

 200.00

Interessante Kompilation von Erlassen und Dekreten, im wesentlichen betreffend den 1757 in den österreichischen Erblanden eingeführten "systemmäßigen Adel", ein Standesvorrecht, das bürgerlichen Offizieren unter bestimmten Bedingungen einen Rechtsanspruch auf Erhebung in den erblichen einfachen Adelsstand garantierte.

Das Dokument eröffnet mit einem "Vortrag des Directorii in Publicis et Cameralibus an Kais. Mar. Ther. v. 23. Okt. 1752": eine Vorlage zu der von Maria Theresia geforderten Beseitigung aller Unterschiede bei Nobilitationen und Standeserhöhungen zwischen den böhmischen und österreichischen Hofkanzleien, gegenseitiger Anerkennung ohne "der ehmals üblich gewesten neuerlichen Ansuch und Erlangung des selben respectu Standes" und Vereinheitlichung der dazu gebräuchlichen Siegel. Damit war eine wichtige Voraussetzung für die Einführung des systemmäßigen Adels geschaffen. Präsident des 1749 geschaffenen "Directorium in publicis et cameralibus", der Verwaltungsbehörde, die den erwähnten Hofkanzleien vorstand, war Friedrich Wilhelm von Haugwitz. Am 12. Jänner 1757 wurde der systemmäßige Adel per Allerhöchster Entschließung der Kaiserin eingeführt: "Laut Publikazion vom Jän 1757 hat M. Theresia aus allermildester Neigung für das Militär zu entschließen geruht, daß jede, Offiziere so auch von der Fortuna sein Aufkommen hat, nachdem er 30 Jahre gedient und seines Wohlverhaltens wegen von seinem vorgesetzten Kommandanten ein gutes Zeugnis beizubringen vermag, auf Ansuchen das Ritterschaftsdiplom gratis ertheilt werden solle".

Bereits im April des Jahres erfolgten auf Anweisung des Hofkriegsrats erste Einschränkungen des Privilegs: "Im April 1757 wurde dieß dahin modifiziert, daß der erbländische Adel mit Nachsicht der Haupttaxe ertheilt werde, die Nebengebühren aber bezahlt werden sollen." Bis 1845 sind weitere Verschärfungen dokumentiert, aber auch Entscheidungen zur Form von Stammbäumen oder etwa die Feststellung, dass "den Chefs der 2 Linien der fürstl. Familien Schönburg [...] und der 5 Linien der fürstl. Familien Salm" die Titulatur "Durchlaucht" gebührt (Hofkanzleidekret vom 4. Februar 1845).

Der Umschlag mit Einrissen, zwei Ausschnitten am Hinterdeckel und fleckig. Die Textseiten leicht gebräunt und minimal fleckig.

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