[Lebensrettung Verunglückter]. Vorschriften, welche zur Lebensrettung der im Waßer oder auf andere Art verunglückten Menschen und zu Erlangung der darauf gesetzten Landesherrlichen Belohnungen, nach den deshalb unter dem 26sten September 1773 und 9ten Juny 1804 gegebenen Gesetzen, beobachtet werden sollen.

Dresden, churfürstlich sächsische Hofbuchdruckerey, 1804.

8 SS. 4to (185 x 215 mm). Loser Druckbogen, gefalzt und angeschnitten, ungeheftet.

 450.00

Von der Sächsischen Landesregierung unter Kurfürst Friedrich August III. (später König Friedrich August I.) erlassene Vorschriften, nach denen jedermann verpflichtet wird, den Versuch zur Lebensrettung Ertrinkender, sich Erhängender, Erstickender, Erfrierender oder sonst in Lebensgefahr Schwebender zu unternehmen. Das Unterlassen des Versuchs sowie das Verächtlichmachen solcher Versuche werden unter Strafe gestellt, dagegen die erfolgreiche Rettung und Versorgung der in Not befindlichen Personen mit 10 Talern, der erfolglose Versuch dazu mit drei Talern belohnt.

Am Kopf des Titelblatts handschriftlicher Vermerk von zeitgenössischer Hand: "Erhalten den 24ten August 1804. Sol jährl. am bestimmten Sontage d. 13 p Trinit. stat des Mandats vom 26. Septb. 1773, von denen Canzeln abgelesen werden".

References

OCLC 258400556.

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